Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 03/2006
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet (EXW INCOTERMS 2000). Sofern und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, verstehen sich alle Preise für eine Lieferung EXW (INCOTERMS 2000 rev.), wie auch alle Lieferungen an uns gemäß EXW (INCOTERMS 2000 rev.) erfolgen.
§ 4 Liefer-und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Lieferabrufe, welche vereinbarten Lieferfristen widersprechen, erlangen keine Geltung und Wirksamkeit, auch wenn der Verkäufer dem Lieferabruf nachkommt bzw. diesem nicht widerspricht.
(3) Liefer-und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(5) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von . % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(6) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
(7) Die Einhaltung der Liefer-und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(8) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängel
(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations-oder Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
(2) Werden Betriebs-oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Der Käufer muss der Kundendienstleistung des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass: a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird; b) der Käufer das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Eingang aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller jeweils offenen (nicht nur rückständigen) Zahlungen Eigentum der ETM International GmbH.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs-und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, ETM International GmbH einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ETM International GmbH berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern und der Besteller zur Herausgabe und für ETM International GmbH kostenfreien Rücklieferung verpflichtet. Rückforderung oder Rücknahme der Ware durch ETM International GmbH sind kein Rücktritt vom Vertrag. /..
-2 .
(5) ETM International GmbH ist berechtigt, zurückgenommene Ware in eigenem Namen zu verwerten. Ein Verwertungserlös, abzüglich der Kosten der Lagerung und Verwertung, ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers gegenüber ETM International GmbH zu verrechnen.
(6) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter an Dritte zu veräußern. Der Besteller tritt sämtliche aus einer Weiterveräußerung der gelieferten Ware ihm erwachsenen oder künftig erwachsenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des geschuldeten Entgelts/ Vertragspreises (einschließlich Umsatzsteuer) an ETM International GmbH ab. Dritte i. S. d. Regelung sind auch Gesellschaften, an welchen der Besteller beteiligt ist.
(7) ETM International GmbH ist berechtigt, die Abtretung offen zu legen und alle an sie abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Sie wird von diesem Recht nur unter vorheriger Mitteilung an den Besteller Gebrauch machen. ETM International GmbH wird bei der Einziehung der Forderungen die Interessen des Bestellers im Rahmen des Möglichen beachten. Der Besteller wird ETM International GmbH auf Verlangen die Angaben zu seinen Schuldnern mitteilen, die ETM International GmbH benötigt, um die auf sie übergegangenen Forderungen unverzüglich und ordnungsgemäß geltend zu machen und beizutreiben.
(8) Machen Dritte Rechte an den gelieferten Waren geltend (z. B. Pfändung oder Pfändungspfandrechte), wird der Besteller unter Mitteilung aller Angaben zu dem Dritten, welcher solche Rechte geltend macht, ETM International GmbH unverzüglich schriftlich unterrichten. Entstehen ETM International GmbH aus der Durchsetzung ihrer aus dem Eigentumsvorbehalt fließenden Rechte gegenüber Dritten Kosten, gehen diese zu Lasten des Bestellers.
(9) Werden die von ETM International GmbH gelieferten Waren vom Besteller weiterverarbeitet oder umgebildet, wird diese Weiterverarbeitung oder Umbildung für ETM International GmbH vorgenommen. Werden die von ETM International GmbH gelieferten Waren ganz oder teilweise mit Waren im Eigentum Dritter oder des Bestellers zu einem anderen Gegenstand verarbeitet oder umgebildet, erwirbt ETM International GmbH an der neuen Sache wertanteilig (Verhältnis des Kaufpreises der von ETM International GmbH gelieferten Waren zum Wert der neuen Sache) Miteigentum. Die vorstehende Regelung gilt bei Vermischung entsprechend. In Ansehung der aus Weiterverarbeitung, Umbildung oder Vermischung entstehenden neuen Sache bzw. bei Verbindung gelten die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt in gleicher Weise.
(10) ETM International GmbH wird nach den Regelungen über den Eigentumsvorbehalt oder anderweit vom Besteller erhaltene Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freigeben, wenn der nachhaltige Wert der Sicherheiten den Nominalbetrag der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 8 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 9 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen, sofern Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften der Waren hiervon unberührt bleiben.
§ 10 Patente
(1) Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich
der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(2) Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Absatz 1) übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft
oder
b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
§ 11 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen als vertraulich.
§ 12 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1) und 2) gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gesellschaftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.